OGH 4 Ob 111/20g
Worum es ging: Wie sicher muss eine Rennstrecke im Skigebiet sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Betreiber muss die für solche Rennen üblichen und für die körperliche Sicherheit nötigen Vorkehrungen treffen. Dazu gehören die sachgemäße Anlage der Strecke samt Zielauslauf, die deutliche Abgrenzung von der allgemeinen Piste sowie Instandhaltung und Überwachung. Er muss außerdem dafür sorgen, dass niemand startet, solange ein anderer die Strecke noch nicht verlassen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 10.01.2020, 69 Cg 84/18d-57
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 30.04.2020, 1 R 33/20t-62
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.09.2020
Geschäftszahl
4Ob111/20g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J***** T*****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** F*****, USA, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 157.212,52 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. April 2020, GZ 1 R 33/20t-62, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Jänner 2020, GZ 69 Cg 84/18d-57, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird in ihrem nicht rechtskräftigen Teil dahin abgeändert, dass insgesamt das abweisende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.625,20 EUR (darin enthalten 960,70 EUR USt und 2.861 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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