Wie sicher muss eine Rennstrecke im Skigebiet sein?
günstig für Rennläufer betrifft Schifahrer, Rennläufer, Liftbetreiber, Veranstalter
Der Betreiber muss die für solche Rennen üblichen und für die körperliche Sicherheit nötigen Vorkehrungen treffen. Dazu gehören die sachgemäße Anlage der Strecke samt Zielauslauf, die deutliche Abgrenzung von der allgemeinen Piste sowie Instandhaltung und Überwachung. Er muss außerdem dafür sorgen, dass niemand startet, solange ein anderer die Strecke noch nicht verlassen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 22.09.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Der Betreiber einer permanenten Schirennstrecke ist verpflichtet, die für derartige Rennen üblichen und zur Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Benützer nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehört insbesondere die sachgemäße Anlage der Rennstrecke samt Zielauslauf, die deutliche Abgrenzung von der allgemeinen Piste und die gehörige Instandhaltung und Überwachung der Strecke sowie des Betriebes. Der Betreiber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass kein Benützer ins Rennen geht, solange ein anderer Benützer die Strecke noch nicht verlassen hat, etwa weil er gestürzt ist oder verletzt wurde. Im übrigen die Anforderungen an die Sicherung grundsätzlich die gleichen wie bei gewöhnlichen Pisten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zeitmessstrecke mit akustischer Startfreigabe. Kein Gebot zum Fahren auf Sicht.OGH 4 Ob 111/20g, 22.09.2020
- Dem Erhalter muss klar sein, dass er durch das Zurverfügungstellen einer als permanente Rennstrecke bezeichneten Piste ein wesentlich höheres Risiko in Kauf nimmt und man demnach von ihm erheblich größere Anstrengungen im Hinblick auf Pistensicherung verlangt, als dies sonst der Fall wäre.OGH 1 Ob 19/10s, 20.05.2010
- Hier: Rodeltraining.OGH 5 Ob 1/08w, 19.02.2008
- Aufgrund der im Wettkampfsport immanent erhöhten Gefahren trifft den Veranstalter solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch den von Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr.OGH 5 Ob 1/08w, 19.02.2008
- Unter ausdrücklicher Ablehnung von 1 Ob 565/88.OGH 7 Ob 677/89, 19.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 111/20g, 22.09.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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