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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.11.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 15/20v

Worum es ging: Gilt das EU-Leiharbeitsrecht auch bei Überlassung an eine Behörde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wird ein Buchhalter von der Justizbetreuungsagentur an den Bund überlassen und dort als Experte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt, ist das keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der europäischen Leiharbeitsrichtlinie. Die Agentur bietet keine Leistungen auf einem Markt an, und die Arbeit erfolgt im hoheitlichen Bereich des Bundes.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 4

Entscheidungstext

55 Absätze, 24.529 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Geschäftszahl

8ObA15/20v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Justizbetreuungsagentur Anstalt öffentlichen Rechts, 1010 Wien, Universitätsstraße 5/7, vertreten durch Mag. Gottfried Schmutzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert 750 EUR) in eventu Zahlung von 7.333,51 EUR brutto sA, Feststellung (Streitwert 750 EUR) und Zahlung von 6.612,29 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 7.333,51 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2019, GZ 9 Ra 90/19z-24, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. Mai 2019, GZ 33 Cga 90/18y-18, teilweise Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit 1.522,32 EUR (darin enthalten 253,72 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.264,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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