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Gilt das EU-Leiharbeitsrecht auch bei Überlassung an eine Behörde?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Leiharbeitskräfte, Arbeitgeber, Behörden
Nein. Wird ein Buchhalter von der Justizbetreuungsagentur an den Bund überlassen und dort als Experte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt, ist das keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der europäischen Leiharbeitsrichtlinie. Die Agentur bietet keine Leistungen auf einem Markt an, und die Arbeit erfolgt im hoheitlichen Bereich des Bundes.

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Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 23.11.2020 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2020)

Die Beschäftigung des von der Justizbetreuungsagentur Anstalt öffentlichen Rechts an den Bund überlassenen Buchhalters als Experten im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 1 Abs 2 RL 2008/104/EG dar; die Justizbetreuungsagentur bietet keine Leistungen auf einem Markt an, und die Tätigkeit des überlassenen Arbeitnehmers erfolgte im Bereich der Hoheitsverwaltung des Bundes.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133506 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

RL 2008/104/EG – Leiharbeitsrichtlinie Art1 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Entgeltbegriff bei Arbeitskräfteüberlassung

Seit der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie ist die Entgeltregelung für überlassene Arbeitskräfte weit zu verstehen. Sie erfasst nicht nur das regelmäßig, meist monatlich fällige Entgelt, sondern beruht auf dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff.

günstig für Arbeitnehmer Arbeitskräfteüberlassung oder Werkvertrag

Es genügt, dass eines der im Gesetz aufgezählten Merkmale zutrifft. Dann ist die Tätigkeit wirtschaftlich eine Überlassung von Arbeitskräften. Wie die beiden Firmen ihre Vereinbarung nennen, etwa als Werkvertrag, ist dafür nicht entscheidend.

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