OGH 8 ObA 43/20m
Worum es ging: Kann das Gericht seine Rechtsansicht später wieder ändern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hebt der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung auf und schickt die Sache zurück, legt er dabei seine Rechtsansicht fest. An diese Ansicht ist er in derselben Sache später selbst gebunden. Sie können sich also darauf verlassen, dass er die Frage im selben Verfahren nicht anders beantwortet.
Ja. Wird Ihre Betriebspension abgefunden und dabei nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet, müssen bereits feststehende Vorrückungen aus dem Kollektivvertrag mitgerechnet werden. Der Abfindungsbetrag fällt dadurch höher aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 11.12.2018, 2 Cga 63/15w-49
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.01.2020, 8 Ra 40/19i-55
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 23 EStG 1988 § 14 ZPO § 52
Entscheidungstext
67 Absätze, 22.695 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Geschäftszahl
8ObA43/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** B*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 568.166,48 EUR sA (Revisionsinteresse 519.648 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2020, GZ 8 Ra 40/19i-55, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. Dezember 2018, GZ 2 Cga 63/15w-49, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 258.355,48 EUR brutto samt 4 % Zinsen aus 406.177,48 EUR brutto vom 1. 7. 2012 bis 23. 2. 2018 und 4 % Zinsen aus 258.355,48 EUR seit 24. 2. 2018 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
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