Kann das Gericht seine Rechtsansicht später wieder ändern?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines Gerichtsverfahrens
Hebt der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung auf und schickt die Sache zurück, legt er dabei seine Rechtsansicht fest. An diese Ansicht ist er in derselben Sache später selbst gebunden. Sie können sich also darauf verlassen, dass er die Frage im selben Verfahren nicht anders beantwortet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (194 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Auch der OGH ist an seine in derselben Sache in einem früheren Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB.OGH 6 Ob 118/22d, 22.06.2022
- Hier:Änderung der Rechtsprechung iZm der Zustellung an eine prozessunfähige Partei durch 1 Ob 6/01s und Anwendung der älteren Rechtsprechung aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falls.OGH 6 Ob 19/09a, 26.03.2009
- Einer Änderung der Rechtslage ist es insbesondere auch gleichzuhalten, wenn in der Zwischenzeit ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofs in einer anderen Rechtssache in der von der Bindung erfassten Leitlinie eine abweichende Entscheidung gefällt hat.OGH 6 Ob 19/09a, 26.03.2009
- Hier: Eine Änderung der Rechtslage kann auch in einer bindenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs bestehen.OGH 6 Ob 309/05t, 26.01.2006
- Der Oberste Gerichtshof ist an seine im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung insoweit aber nicht gebunden, als zwischenzeitig eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.OGH 6 Ob 309/05t, 26.01.2006
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- Damit erübrigt sich im Falle eines Ausspruchs des OGH, dass die Sache in einer bestimmten Richtung spruchreif ist, die Wiederholung der davon betroffenen Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen.OGH 9 ObA 183/98x, 08.07.1998
- Ist eine Rechtsfrage im ersten Rechtsgang abschließend beurteilt worden kann sie nicht erneut aufgerollt werden. Daran ändert auch die Weiterentwicklung der Rechtsprechung nichts.OGH 3 Ob 1608/92, 14.10.1992
- Auch im Provisorialverfahren.OGH 4 Ob 78/90, 24.04.1990
- Die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Revisionsentscheidung hat nicht die Aufgabe, die im vorgegangenen höchstgerichtlichen Beschluss bereits bindend erfolgte Sachbeurteilung auszulegen und zu erklären.OGH 6 Ob 597/81, 13.05.1981
- Keineswegs bindet aber die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit, auch wenn er zwischen denselben Parteien geführt wurde und gleichartige Rechtsfragen zu beurteilen waren, den später zur Entscheidung berufenen Senat.OGH 1 Ob 641/76, 16.06.1976
- Hier: AußerstreitsacheOGH 1 Ob 199/75, 08.10.1975
- Das gilt auch für die einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss überprüfende Rekursentscheidung des OGH.OGH 1 Ob 213/74, 04.12.1974
- Soweit sich nicht der zu beurteilende Sachverhalt geändert hat und die Untergerichte im fortgesetzten Verfahren ausdrücklich entsprechende Feststellungen getroffen haben oder aber eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.OGH 4 Ob 83/72, 09.01.1973
- Wegen dieser Bindung keine Beschlussfassung in einem verstärkten Senat möglich.OGH 4 Ob 98/71, 11.01.1972
- Falls nicht in der Zwischenzeit ein verstärkter Senat gemäß § 8 OGHG abweichend entschieden hat.OGH 1 Ob 56/71, 11.03.1971
- Bindung an die Verschuldungsteilung.OGH 2 Ob 147/67, 24.05.1967
- Bindung besteht auch dann, wenn angeblich dieser Ansicht ein verfassungswidriges Gesetz zugrundeliegt.OGH 4 Ob 42/61, 30.05.1961
- Desgleichen die Oberste Rückstellungskommission.OGH Rkv 64/51, 03.02.1951
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007010 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 194.
- OGH 8 Ob 131/24h, 26.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 7/25w, 25.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 1/24s, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 12/23k, 18.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 43/20m, 18.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 176/19t, 23.10.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 17/19k, 05.03.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 99/18t, 21.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 266/15a, 20.04.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 85/15v, 16.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 511
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