OGH 9 ObA 100/20a
Worum es ging: Ab wann ist meine Firmenpension unverfallbar?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgeblich ist allein, dass seit der Erteilung der Leistungszusage die gesetzliche Frist verstrichen ist. Dass diese Frist erst ab dem Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2018 zu laufen beginnt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das gilt auch für Zusagen, die schon vor dieser Neuregelung vereinbart wurden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 29.09.2020, 12 Ra 46/20a-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2021
Geschäftszahl
9ObA100/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * T*, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei * G* mbH, *, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wegen Rechnungslegung und Leistung (Streitwert: 8.500 EUR; Revisionsinteresse: 1.050 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2020, GZ 12 Ra 46/20a-15, mit dem der gegen das Teilurteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juni 2020, GZ 8 Cga 9/20s-9, gerichteten Berufung der klagenden Partei nicht Folge und der Berufung der beklagten Partei Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Teilurteil des Erstgerichts, mit dem die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei für den Zeitraum vom 21. 5. 2018 bis 30. 6. 2019 über den Rückkaufswert inklusive der bis zu diesem Zeitpunkt gutgeschriebenen Gewinnanteile der Rückdeckungsversicherung zur Pensionszusage vom 12. 3. 2009 Rechnung zu legen, und das den Zeitraum bis 20. 5. 2018 betreffende Mehrbegehren abgewiesen wurde, wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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