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Ab wann ist meine Firmenpension unverfallbar?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Pensionisten
Maßgeblich ist allein, dass seit der Erteilung der Leistungszusage die gesetzliche Frist verstrichen ist. Dass diese Frist erst ab dem Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2018 zu laufen beginnt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das gilt auch für Zusagen, die schon vor dieser Neuregelung vereinbart wurden.

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Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 27.01.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Auch bei direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten des BGBl I 2018/54 vereinbart wurden, ist bei Beurteilung der Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus Beschäftigungszeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, für den Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist des § 7 Abs 1 iVm der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 1 Z 16 BPG idF BGBl I 2018/54 nur wesentlich, dass die Frist „seit Erteilung der Leistungszusage“ verstrichen ist. Das Erfordernis eines Verstreichens der Frist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes lässt sich diesen Bestimmungen nicht entnehmen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133457 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

BPG idF BGBl I 2018/54 §7 Abs1

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Wartezeit bei der Betriebspension

Im Einzelvertrag kann vorgesehen werden, dass ein Anspruch auf Versorgungsleistungen erst nach Ablauf einer Frist entsteht. Diese Wartezeit bezieht sich auf das aufrechte Arbeitsverhältnis: Der Anspruch entsteht nur, wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Zeit ununterbrochen bestanden hat. Nach Ablauf der Wartezeit besteht ein Anspruch auf die Anwartschaft.

günstig für Arbeitgeber Änderung der Betriebspension durch Betriebsvereinbarung

Betriebsrat und Betriebsinhaber dürfen eine Betriebsvereinbarung in gewissen Grenzen ändern. Die Übertragung noch nicht angefallener Betriebspensionen an eine Pensionskasse braucht dafür nicht die Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Auch eine Umwandlung in eine beitragsorientierte Zusage ist grundsätzlich möglich.

Verwandte Fragen

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