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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2021 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 3/21h

Worum es ging: Bis wann muss meine Zurückziehung beim Rechtsmittelgericht eingelangt sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

19 Absätze, 1.350 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2021

Geschäftszahl

5Ob3/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch MMag. Dr. Roman Schobesberger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. November 2020, GZ 3 R 152/20d-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 4. 3. 2021 erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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