Bis wann muss meine Zurückziehung beim Rechtsmittelgericht eingelangt sein?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei ist die Zurückziehung des Rechtsmittels nicht mehr zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Grundbuchsverfahren.OGH 5 Ob 151/25d, 12.03.2026
- Gilt für weiteren Schriftsatz.OGH 4 Ob 241/15t, 27.01.2016
- Eine Bindung des Rechtsmittelsenats an seine Entscheidung tritt gemäß § 416 Abs 2 ZPO erst ein, sobald die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben wurde. Die vor diesem Zeitpunkt eingelangte Rückziehung des Rechtsmittels ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen.OGH 3 Ob 263/08k, 25.03.2009
- Hier: Zurückziehung des Revisionsrekurses.OGH 3 Ob 123/08x, 11.07.2008
- Nach diesem Zeitpunkt eingelangte Schriftsätze betreffend die Zurückziehung können auf das Verfahren keinen Einfluss mehr haben und sind daher zurückzuweisen.OGH 3 Ob 43/08g, 11.06.2008
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Rekurs an den Obersten Gerichtshof.OGH 10 ObS 276/01p, 25.09.2001
- Findet keine mündliche Verhandlung statt, dann muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat.OGH 8 ObA 218/99p, 07.10.1999
- Hier: Zurückziehung der Revision.OGH 8 ObA 218/99p, 07.10.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104364 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 26.
- OGH 5 Ob 151/25d, 12.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 16/24k, 03.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 192/23p, 27.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 194/22y, 21.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 128/22t, 22.08.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 137/21v, 30.06.2022
- OGH 9 ObA 127/21y, 27.01.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 3/21h, 18.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 111/20m, 28.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 39/17a, 25.07.2017
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Zurückziehung eines Rechtsmittels zu spät
Verfahrensrecht · Prüfungsreihenfolge bei Rechtsmitteln
Verfahrensrecht · Zeitpunkt der Rechtsmittelberechtigung
Verfahrensrecht · Zurücknahme eines Rechtsmittels
Verfahrensrecht · Kosten bei Klagsrücknahme