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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 52/21v

Worum es ging: Bekomme ich Kosten für eine zu früh eingebrachte Antwort ersetzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

17 Absätze, 1.382 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Geschäftszahl

9ObA52/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei ***** N*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung (Interesse: 24.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2021, GZ 11 Ra 12/21w-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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