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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.09.2021 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 49/21y

Worum es ging: Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

19 Absätze, 1.349 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.09.2021

Geschäftszahl

5Ob49/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin A*****, vertreten durch Mag. Gerald Rauchenwald, öffentlicher Notar in Villach, wegen Grundbuchshandlungen ob EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. Dezember 2020, AZ 3 R 168/20w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 5. November 2020, TZ 5143/2020, bestätigt wurde, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses durch die Antragstellerin wird zur Kenntnis genommen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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