Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 05.03.2024 (85 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Auf die Zurücknahme eines Rekurses ist sowohl im Zivilprozess als auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden. Die Zurücknahme des Rekurses ist bedingungsfeindlich, unwiderruflich und bewirkt den sofortigen Eintritt der Rechtskraft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückziehung eines Fortsetzungsantrags im RevisionsverfahrenOGH 4 Ob 134/25x, 29.09.2025
- Hier: Grundbuchssache.OGH 5 Ob 150/22b, 03.10.2022
- Hier: Revisionsrekurs gegen eine einstweilige Verfügung.OGH 5 Ob 183/13t, 27.11.2013
- Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.OGH 4 Ob 38/09f, 21.04.2009
- Hier: Die Zurückziehung eines zunächst irrigerweise erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses unter gleichzeitiger Einbringung eines Abänderungsantrags, verbunden mit ordentlichem Revisionsrekurs ist dahin umzudeuten, dass mit dem zweiten Rechtsmittelschriftsatz in Wahrheit der erste lediglich verbessert werden sollte.OGH 3 Ob 141/07t, 23.10.2007
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG 2005 in Verbindung mit § 71 Abs 4 AußStrG 2005 ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO in Verbindung mit § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.OGH 1 Ob 65/07a, 05.06.2007
- Die Zurückziehung ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (so schon SZ 43/168).OGH 1 Ob 20/04d, 23.11.2004
- Die Zurücknahme des Rekurses ist in den Bestimmungen der ZPO über den Rekurs nicht gesondert geregelt. Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Rekurses (zumindest) gegen Entscheidungen über Rechtsschutzbegehren anzuwenden.OGH 10 ObS 276/01p, 25.09.2001
- Die Zurückziehung eines Revisionsrekurses ist in Analogie zu § 171 KO, §§ 484, 513 ZPO zulässig.OGH 8 Ob 231/00d, 23.10.2000
- Hier: Zurückziehung eines Revisionsrekurses.OGH 8 Ob 38/00x, 11.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110466 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 85.
- OGH 1 Ob 201/23z, 05.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 54/23x, 25.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 150/22b, 03.10.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 8 ObA 35/22p, 30.08.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 80/22h, 01.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 97/22h, 01.06.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 81/22f, 01.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 147/21k, 05.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 74/21x, 29.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 49/21y, 20.09.2021, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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