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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.09.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 130/21k

Worum es ging: Bekomme ich Kosten für eine zu früh eingebrachte Antwort ersetzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.047 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.09.2021

Geschäftszahl

5Ob130/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** B*****, 2. M***** B*****, beide vertreten durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin G***** S.P.A., *****, Italien, vertreten durch Mag. Andrea Moser, Rechtsanwältin in Graz, wegen 195.721 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse 97.860,55 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Mai 2021, GZ 3 R 37/21t-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. August 2021, 5 Ob 130/21k, mit dem die außerordentliche Revision der klagenden Parteien zurückgewiesen wurde, wird wie folgt ergänzt:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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