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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.10.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 104/21s

Worum es ging: Kann ich die Auflösung meines Lehrverhältnisses als Kündigung anfechten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Bei dieser Art der Beendigung eines Lehrverhältnisses wollte der Gesetzgeber den allgemeinen Kündigungsschutz bewusst nicht zusätzlich anwenden. Eine Anfechtung nach den Regeln über die Kündigungsanfechtung kommt daher nicht in Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105

Entscheidungstext

55 Absätze, 15.662 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.2021

Geschäftszahl

9ObA104/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * P*, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, wegen 18.463,48 EUR brutto sA und Feststellung (Interesse: 21.800 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2021, GZ 10 Ra 19/21v-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. Oktober 2020, GZ 34 Cga 175/19g-10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.208,42 EUR (darin 368,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu zahlen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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