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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.01.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 147/21k

Worum es ging: Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

19 Absätze, 1.328 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.01.2022

Geschäftszahl

5Ob147/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Elisabeth Schmidl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2021, AZ 47 R 39/21i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 1. Februar 2021, TZ 300/2021, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses durch die Antragstellerin wird zur Kenntnis genommen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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