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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 234/21d

Worum es ging: Bekomme ich Kosten für eine zu früh eingebrachte Antwort ersetzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.

Eine Antwort auf eine Revision, die Ihnen nicht freigestellt wurde und die erst nach der Zurückweisung der gegnerischen Revision einlangt, wird mit Beschluss zurückgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502

Entscheidungstext

17 Absätze, 1.384 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2022

Geschäftszahl

5Ob234/21d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G*, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 21.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), infolge der außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2021, GZ 1 R 147/21z-67, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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