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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.02.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 150/21f

Worum es ging: Was gilt, wenn österreichisches Recht dem EU-Recht widerspricht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Unmittelbar wirkendes Recht der Europäischen Union geht dem nationalen Recht vor. Dazu zählen auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zur Lückenfüllung entwickelt hat. Seine Entscheidungen binden die Gerichte der Mitgliedstaaten allgemein.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

49 Absätze, 14.531 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.2022

Geschäftszahl

9ObA150/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei j* gmbh in Liquidation, *, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 322,06 EUR brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2019, GZ 12 Ra 57/19t-14, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. April 2019, GZ 64 Cga 7/19g-10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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