Was gilt, wenn österreichisches Recht dem EU-Recht widerspricht?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Konsument, Unternehmer
Unmittelbar wirkendes Recht der Europäischen Union geht dem nationalen Recht vor. Dazu zählen auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zur Lückenfüllung entwickelt hat. Seine Entscheidungen binden die Gerichte der Mitgliedstaaten allgemein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ab 1.1.1995 genießt das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber nationalem Recht. Zu diesem - primären - Gemeinschaftsrecht werden auch jene "allgemeinen Rechtsgrundsätze" gezählt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Lückenfüllung innerhalb der Verträge erarbeitet hat. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kommt für die Gerichte der Mitgliedsstaaten allgemein bindende Wirkung zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Verfassungswidrigkeit des § 358 ASVG und keine Unvereinbarkeit mit der DSGVO.OGH 10 ObS 11/24a, 09.07.2024
- Hier haben die relevanten Bestimmungen des § 187 Abs 2 und 5 L-DBR, die die Bemessungsbasis der Urlaubsersatzleistung auf Gehalt und Kinderzuschuss einschränken, als richtlinienwidrig nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben.OGH 9 ObA 103/22w, 23.03.2023
- Hier: Wenn die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinausgeht und insoweit günstiger als das Unionsrecht ist, greift der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nur hinsichtlich des unionsrechtlich erforderlichen Mindestanspruchs; zu § 10 Abs 2 UrlG.OGH 9 ObA 150/21f, 17.02.2022
- Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verlangt, eine ihm widersprechende nationale Norm nicht anzuwenden.OGH 4 Ob 98/09d, 09.06.2009
- Normen des Gemeinschaftsrechts - daher insbesondere auch dessen Verbotsnormen - gehen nationalen Rechtsquellen vor. Deren unbedingter Anwendungsvorrang besteht auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht. Dabei ist Gemeinschaftsrecht sogar dann anzuwenden, wenn die maßgebenden Regelungen innerstaatlichen Grundrechten widersprächen.OGH 1 Ob 57/04w, 17.05.2004
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechtes aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.OGH 10 ObS 242/01p, 30.07.2001
- Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor entgegenstehenden Gesetzen der Mitgliedstaaten.OGH 1 Ob 319/98p, 23.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109951 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 34.
- OGH 6 Ob 174/25v, 22.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 21/24g, 26.08.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 ObS 11/24a, 09.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 16/23b, 31.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 103/22w, 23.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 99/21y, 22.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 95/21k, 22.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 150/21f, 17.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 147/21i, 17.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 48/18x, 15.05.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EGV Maastricht Art164; EG Amsterdam Art220
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