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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.02.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 95/21k

Worum es ging: Was gilt, wenn österreichisches Recht dem EU-Recht widerspricht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Unmittelbar wirkendes Recht der Europäischen Union geht dem nationalen Recht vor. Dazu zählen auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zur Lückenfüllung entwickelt hat. Seine Entscheidungen binden die Gerichte der Mitgliedstaaten allgemein.

Auch wenn Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten, darf Ihnen die Ersatzleistung für den offenen Urlaub nicht zur Gänze verweigert werden. Sie steht Ihnen aber nur im Ausmaß des unionsrechtlich gesicherten Mindesturlaubs von vier Wochen zu. Ob Ihnen der Verbrauch des Urlaubs möglich gewesen wäre, wird nicht geprüft.

Das österreichische Recht gibt Ihnen mehr Urlaub, als das europäische Recht mindestens verlangt. Endet Ihr Arbeitsverhältnis mit offenem Resturlaub, muss Ihnen jedenfalls für den europarechtlich gesicherten Mindesturlaub von vier Wochen eine Ersatzleistung bezahlt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 58a ZPO § 502

Entscheidungstext

48 Absätze, 12.506 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Geschäftszahl

8ObA95/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* S*, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler & Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei B* W*, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 1.151,70 EUR brutto (Revisionsinteresse 825,55 EUR brutto) sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 2019, GZ 6 Ra 73/19f-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. September 2019, GZ 25 Cga 46/19z-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das unter AZ 8 ObA 8/20i unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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