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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.02.2022 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 96/21g

Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Für die Höhe Ihrer Abfertigung sind jene Beiträge maßgeblich, die der Vorsorgekasse tatsächlich zugeflossen sind. Die Haftung der Kasse ist auf das Ausmaß der Beträge beschränkt, die der zuständige Sozialversicherungsträger auch überwiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 34 ZPO § 502

Entscheidungstext

50 Absätze, 12.560 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Geschäftszahl

8ObA96/21g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser. (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Mag. Johannes Kautz, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 25,03 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2021, GZ 9 Ra 28/21k-27, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19. November 2020, GZ 3 Cga 16/20y-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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