Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelgegner
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (218 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Revisionsgegner begründete Unzulässigkeit der Revision nur mit dem unzutreffenden Argument, nicht von der Zulassungsbegründung durch das Berufungsgericht erfasste Rechtsfragen könnten nicht geltend gemacht werden.OGH 2 Ob 190/24s, 19.11.2024
- Hier: absolute Unzulässigkeit aufgezeigt.OGH 3 Ob 185/20g, 24.11.2020
- Die Kläger haben zwar die Zurückweisung der Revision beantragt, sind aber auf deren Unzulässigkeit nicht eingegangen. Ihre Rechtsmittelbeantwortung war damit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weshalb ihnen kein Kostenersatz zusteht.OGH 1 Ob 204/14b, 22.01.2015
- Hier: Verspätung des Rekurses.OGH 2 Ob 56/13v, 25.04.2013
- Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Rekursbeantwortung, wenn der vorliegende Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht wurde.OGH 2 Ob 56/13v, 25.04.2013
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Es wurde auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ‑ selbst ohne ausdrücklichen Zurückweisungsantrag ‑ der Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.OGH 5 Ob 84/10d, 22.06.2010
- Die bloße Erwähnung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels versteckt mitten im Text der Revisionsrekursbeantwortung ohne entsprechenden Zurückweisungsantrag ist nicht ausreichend.OGH 5 Ob 209/09k, 11.02.2010
- Da die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zweckmäßig zuzusprechen.OGH 9 Ob 45/09x, 29.10.2009
- Die falsche Entscheidungsform des Gerichts zweiter Instanz (hier: Entscheidung in Urteils- anstatt in Beschlussform) kann hinsichtlich der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht zu Lasten des Rechtsmittelgegners (hier: Klägers) gehen; auch bei ihm schadet die Falschbezeichnung seines Rechtsmittelschriftsatzes nicht.OGH 8 Ob 79/08p, 10.07.2008
- Hier: Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die diesbezüglichen Kosten als der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind.OGH 8 ObA 47/08g, 10.07.2008
- Hier: In der Rekursbeantwortung wurde nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Kein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO.OGH 2 Ob 194/07d, 18.10.2007
- Hier: Revisionsrekursbeantwortung.OGH 6 Ob 34/06b, 06.04.2006
- Die Revisionsbeantwortung enthielt somit zur Frage der (Un-)Zulässigkeit der Revision keine Ausführungen, sondern bloß eine inhaltsleere Floskel, die zur Rechtsfindung nichts beitragen konnte und daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente, sodass von einem Kostenzuspruch jedenfalls Abstand zu nehmen war.OGH 9 ObA 29/05p, 22.02.2006
- In der bloßen Erwähnung im Schlussantrag der Revisionsbeantwortung, die Revision "zurückweisen beziehungsweise abweisen", ist kein Hinweis auf den wahren Zurückweisungsgrund zu erblicken.OGH 7 Ob 159/01k, 11.07.2001
- Zurückweisung des Rekurses nicht ausdrücklich beantragt.OGH 7 Ob 38/00i, 14.12.2000
- Aufteilungsverfahren - § 234 AußStrG.OGH 7 Ob 183/00p, 15.09.2000
- Hier: Die Beklagte hat im Gegensatz zur Nebenintervenientin auf die Zulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb auch nicht zu honorieren.OGH 7 Ob 178/99y, 01.09.1999
- Hier: Revisionsrekursbeantwortung.OGH 4 Ob 88/88, 11.10.1988
- Hier: Rekurs(beantwortung) im Zulassungsbereich.OGH 3 Ob 547/85, 03.07.1985
- Hier: Rekurs im arbeitsgerichtlichen Verfahren.OGH 4 Ob 80/84, 25.06.1985
- Hier: VerspätungOGH 4 Ob 141/83, 08.11.1983
- Ist die Revision teils zulässig und teils unzulässig und wurde dieser Umstand nicht in der Revisionsbeantwortung aufgezeigt, kommt als Bemessungsgrundlage für die Kosten der Revisionsbeantwortung nur der die zulässige Revision umfassende Teilbetrag in Betracht.OGH 8 Ob 527/80, 15.12.1980
- Das Begehren auf Zurückweisung muss jene Umstände darlegen, welche die Revision tatsächlich unzulässig machen.OGH 4 Ob 558/75, 25.07.1975
- Hier: Unzulässigkeit der Revision eines von mehreren Beklagten.OGH 6 Ob 147/74, 28.08.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035979 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 218.
- OGH 9 Ob 26/26b, 25.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 73/26w, 23.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 28/26k, 20.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 25/26m, 29.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 79/25y, 24.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 201/25z, 20.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 140/25d, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 181/25m, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 169/25x, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 69/25z, 20.11.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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