OGH 9 ObA 139/21p
Worum es ging: Kann ich als Beamter eine Zusage für die Pensionskasse einklagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Anspruch bestimmter Beamter auf eine betriebliche Pensionskassenzusage wurzelt in ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung. Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung des Bundes und nicht um eine Zusage nach dem Zivilrecht. Eine einklagbare Pflicht des Bundes, darüber einen Kollektivvertrag abzuschließen, besteht nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 08.10.2020, 9 Cga 133/20y-49
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.08.2021, 9 Ra 4/21f-54
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 1 ArbVG § 18 VBG § 78a
Entscheidungstext
75 Absätze, 35.285 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.05.2022
Geschäftszahl
9ObA139/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, *, vertreten durch Freimüller / Obereder / Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Finanzen, Johannesgasse 5, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Österreichische Post AG, *, 2. Österreichische Postbus AG, *, 3. A1 Telekom Austria AG, *, alle vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abschluss eines Kollektivvertrags (Streitwert 24.000 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2021, GZ 9 Ra 4/21f-54, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. Oktober 2020, GZ 9 Cga 133/20y-49, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der beklagten Partei die mit 1.307,10 EUR bestimmten Kosten sowie der Erst-, der Zweit- und der Drittnebenintervenientin jeweils die mit 627,24 EUR (darin 104,54 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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