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Kann ich als Beamter eine Zusage für die Pensionskasse einklagen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Beamte, Bund als Dienstgeber, Pensionskassen
Der Anspruch bestimmter Beamter auf eine betriebliche Pensionskassenzusage wurzelt in ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung. Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung des Bundes und nicht um eine Zusage nach dem Zivilrecht. Eine einklagbare Pflicht des Bundes, darüber einen Kollektivvertrag abzuschließen, besteht nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 19.05.2022 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Das Gehaltsgesetz regelt in § 22a die Grundlage des Anspruchs auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage, der seine Wurzel in der öffentlich-rechtlichen Stellung der von dieser Bestimmung erfassten Beamten hat. Dabei handelt es sich aber nicht um eine direkt auf § 2 Z 1 BPG beruhende Leistungszusage, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 22a Abs 1 Satz 1 GehG um eine in dieser - das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis von (bestimmten) Beamten betreffenden - Bestimmung geregelte Verpflichtung des Bundes, diesen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Abs 1 BPG zu erteilen, die nicht zivilrechtlicher Natur ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126980 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

GehG §22a

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Auskunftspflichten der Pensionskasse

Ja, das kann sein. Die im Pensionskassengesetz aufgezählten Auskunftsrechte sind nicht abschließend. Die Pensionskasse kann Sie darüber hinaus aufgrund allgemeiner Grundsätze informieren müssen.

günstig für Arbeitnehmer Zustimmung zur Änderung der Betriebspension

Wird ein Anspruch auf Betriebspension, der auf einer Betriebsvereinbarung beruht, durch eine neue Betriebsvereinbarung geändert, kommt es auf Ihre eigene Zustimmung oder Verzichtserklärung nicht an. Ob eine unzulässige Verschlechterung vorliegt, wird ohne Rücksicht auf diese Erklärung geprüft.

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