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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 Ob 39/22h

Worum es ging: Gilt mein Rücktrittsrecht auch, wenn der Betrieb nicht versendet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Für ein auf Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebssystem ist kein eigenes Versandsystem nötig. Auch ein behördliches Betretungsverbot während eines Lockdowns steht der Anwendung dieser Verbraucherschutzregeln und Ihrem Rücktrittsrecht nicht entgegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502

Entscheidungstext

52 Absätze, 17.730 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

9Ob39/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei * L*, vertreten durch Summereder Pichler Rechtsanwalts GmbH in Leonding, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Waitz Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 19.603 EUR sA, (Revisionsinteresse: 18.703 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. November 2021, GZ 6 R 108/21a-15, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 1. Juni 2021, GZ 30 Cg 10/21k-11, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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