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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.07.2022

OGH 1 Ob 123/22b

Worum es ging: Kann die Bank mitreden, wer nach der Scheidung den Kredit zahlt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Gläubiger haben Sie ein Recht auf Gehör, und die Entscheidung ist Ihnen zuzustellen. Ein Interesse, sie auch zu bekämpfen, besteht aber nur ausnahmsweise. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Sie darauf, welcher Ehegatte nur noch Ausfallsbürge wird, keinen Einfluss haben.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 93

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.349 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Geschäftszahl

1Ob123/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsteller) Ing. H* S*, vertreten durch MMag. Christoph Schlor, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) I* S*, vertreten durch Mag. Philipp Zeidlinger, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. April 2022, GZ 23 R 32/22m-70, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 20. Dezember 2021, GZ 2 Fam 73/19i, 2 Fam 129/19z-63, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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