Kann die Bank mitreden, wer nach der Scheidung den Kredit zahlt?
günstig für Ehegatte betrifft Banken, Gläubiger, geschiedene Ehegatten
Als Gläubiger haben Sie ein Recht auf Gehör, und die Entscheidung ist Ihnen zuzustellen. Ein Interesse, sie auch zu bekämpfen, besteht aber nur ausnahmsweise. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Sie darauf, welcher Ehegatte nur noch Ausfallsbürge wird, keinen Einfluss haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Dem Gläubiger wird daher nur ausnahmsweise das für eine Bekämpfung der Entscheidung nach § 98 EheG erforderliche Rechtsschutzinteresse zukommen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nicht erfolgte Zustellung der erst‑ und zweitinstanzlichen Entscheidung an die Gläubiger.OGH 1 Ob 123/22b, 14.07.2022
- Rekurslegitimation des Gläubigers bejaht - Vorliegen einer Kreditverbindlichkeit im Sinne des § 98 EheG verneint.OGH 7 Ob 192/02i, 09.09.2002
- Hier: Rechtsschutzinteresse des Gläubigers in dem Fall bejaht, dass überhaupt nur ein Ehegatte haftet, der nun durch Vereinbarung zum bloßen Ausfallsbürgen gemacht wurde.OGH 8 Ob 300/01b, 21.02.2002
- Jedenfalls hat der Gläubiger aber eine abgeschwächte Parteistellung dahingehend, dass ihm die Entscheidung erster Instanz zuzustellen ist. (Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes als nichtig.)OGH 8 Ob 406/97g, 30.03.1998
- Die Wirkung auch gegen den Gläubiger gibt diesem gemäß § 229 Abs 1 AußStrG den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließlich der Rechtsmittellegitimation.OGH 1 Ob 2141/96a, 26.07.1996
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- Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Gläubiger nur in Ausnahmefällen einen Grund für das ihm formell zustehende Rechtsmittel; ihm sollte - von sittenwidrigen Regelungen abgesehen - kein Einfluss auf die Entscheidung zukommen, welcher Ehegatte Ausfallsbürge wird.OGH 4 Ob 589/95, 21.11.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008592 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 1 Ob 123/22b, 14.07.2022
Genannte Normen
AußStrG §229 Abs1; EheG §98
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