OGH 8 ObA 61/21k
Worum es ging: Muss der Behindertenausschuss vor der Beendigung nochmals verständigt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurde der Behindertenausschuss bereits verständigt, muss das nicht ein zweites Mal geschehen. Eine Wiederholung der schon erfolgten Verständigung ist nicht erforderlich.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 01.03.2021, 22 Cga 146/20f-5
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.06.2021, 10 Ra 43/21y-11
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.989 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2022
Geschäftszahl
8ObA61/21k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski-Laufer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* W*, vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2021, GZ 10 Ra 43/21y-11, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1. März 2021, GZ 22 Cga 146/20f-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.307,10 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).