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Muss der Behindertenausschuss vor der Beendigung nochmals verständigt werden?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, begünstigte Behinderte
Wurde der Behindertenausschuss bereits verständigt, muss das nicht ein zweites Mal geschehen. Eine Wiederholung der schon erfolgten Verständigung ist nicht erforderlich.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 18.07.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2022)

Eine Wiederholung der bereits erfolgten Verständigung des Behindertenausschusses ist nicht erforderlich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134149 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

BEinstG §8a; VBG 1948 §24 Abs9

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses

Wurde vor Ihrer Kündigung der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam. Sie können auf Feststellung klagen, dass Ihr Dienstverhältnis aufrecht besteht. Eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung und Ihren Interessen an der Weiterbeschäftigung findet in diesem Verfahren nicht statt.

günstig für Arbeitnehmer Ungerechtfertigte Entlassung behinderter Arbeitnehmer

Bei einem begünstigten behinderten Arbeitnehmer beendet eine ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht. Andernfalls könnte der besondere Kündigungsschutz umgangen werden.

Verwandte Fragen

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