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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.07.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 3 Ob 109/22h

Worum es ging: Ist mein Vertrag wertlos, wenn er in dieser Form ungültig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, nicht immer. Ist ein Geschäft in der gewählten Form ungültig, erfüllt es aber die Voraussetzungen einer anderen Gestaltung, kann es in dieses andere Geschäft umgedeutet werden. Voraussetzung ist, dass die Beteiligten diese andere Gestaltung gewollt hätten, wenn sie die Ungültigkeit gekannt hätten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.395 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.07.2022

Geschäftszahl

3Ob109/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E*gesellschaft mbH *, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. April 2022, GZ 2 R 31/22z-13, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. Dezember 2021, GZ 29 Cg 19/21x-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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