OGH 3 Ob 109/22h
Worum es ging: Ist mein Vertrag wertlos, wenn er in dieser Form ungültig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, nicht immer. Ist ein Geschäft in der gewählten Form ungültig, erfüllt es aber die Voraussetzungen einer anderen Gestaltung, kann es in dieses andere Geschäft umgedeutet werden. Voraussetzung ist, dass die Beteiligten diese andere Gestaltung gewollt hätten, wenn sie die Ungültigkeit gekannt hätten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 17.12.2021, 29 Cg 19/21x-9
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 06.04.2022, 2 R 31/22z-13
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.07.2022
Geschäftszahl
3Ob109/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E*gesellschaft mbH *, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. April 2022, GZ 2 R 31/22z-13, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. Dezember 2021, GZ 29 Cg 19/21x-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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