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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 64/22b

Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1154b ASGG § 11a

Entscheidungstext

35 Absätze, 8.387 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Geschäftszahl

8ObA64/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P* M*, vertreten durch die burkowski/gallistl Rechtsanwälte GesbR in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Philippe Aigner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 1.017 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 726,43 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2022, GZ 11 Ra 27/22b-25, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. März 2022, GZ 64 Cga 26/21d-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu C-411/22 über den vom Verwaltungsgerichtshof am 24. Mai 2022 zu Ra 2021/03/0098-0100, 0102, 0103 gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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