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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 86/22w

Worum es ging: Zählen meine Vordienstzeiten für die Gehaltsvorrückung nur zur Hälfte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof hielt die steiermärkische Regelung, nach der bestimmte Vordienstzeiten nur bis zu drei Jahren und nur zur Hälfte angerechnet wurden, für verfassungswidrig und legte sie dem Verfassungsgerichtshof vor. Dieser wies die Anträge teils aus formellen Gründen zurück und im Übrigen ab.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

49 Absätze, 24.721 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Geschäftszahl

9ObA86/22w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Christian Lewol (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* T*, vertreten durch Dr. Richard Benda und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, *, vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, wegen 31.850,53 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2020, GZ 7 Ra 15/20k-19, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Dezember 2019, GZ 33 Cga 30/19s-11, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,82 EUR (darin 326,97 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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