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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 206/22p

Worum es ging: Kann ich eine Eintragung bekämpfen, die ich selbst beantragt habe?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Gegen einen Grundbuchsbeschluss können Sie sich nur wehren, wenn er Ihnen einen Nachteil bringt; wurde Ihrem Antrag voll entsprochen, fehlt dieser Nachteil. Auch wer durch ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt ist, kann dessen Eintragung nicht bekämpfen. Der Nachteil muss außerdem noch bestehen, wenn über Ihr Rechtsmittel entschieden wird.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.571 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.12.2022

Geschäftszahl

5Ob206/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers P*, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, infolge des (vermeintlichen) außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. August 2022, AZ 46 R 159/22f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 7. Juni 2022, TZ 2298/2022 abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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