OGH 5 Ob 206/22p
Worum es ging: Kann ich eine Eintragung bekämpfen, die ich selbst beantragt habe?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Gegen einen Grundbuchsbeschluss können Sie sich nur wehren, wenn er Ihnen einen Nachteil bringt; wurde Ihrem Antrag voll entsprochen, fehlt dieser Nachteil. Auch wer durch ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt ist, kann dessen Eintragung nicht bekämpfen. Der Nachteil muss außerdem noch bestehen, wenn über Ihr Rechtsmittel entschieden wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 07.06.2022
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.08.2022, 46 R 159/22f
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.12.2022
Geschäftszahl
5Ob206/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers P*, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, infolge des (vermeintlichen) außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. August 2022, AZ 46 R 159/22f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 7. Juni 2022, TZ 2298/2022 abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.
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