Kann ich eine Eintragung bekämpfen, die ich selbst beantragt habe?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Antragsteller, Buchberechtigte
Nein. Gegen einen Grundbuchsbeschluss können Sie sich nur wehren, wenn er Ihnen einen Nachteil bringt; wurde Ihrem Antrag voll entsprochen, fehlt dieser Nachteil. Auch wer durch ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt ist, kann dessen Eintragung nicht bekämpfen. Der Nachteil muss außerdem noch bestehen, wenn über Ihr Rechtsmittel entschieden wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 16.04.2024 (34 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
Rekurslegitimation in Grundbuchsachen nur bei Beschwer. Keine Beschwer des Begünstigten bei Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Bewilligung eines Einverleibungsgesuchs (nur) im laufenden Rang bewirkt dann keine eine materielle Beschwer begründende Rangverschiebung, wenn zwischenzeitig keine grundbücherlichen Eintragungen erfolgt sind.OGH 5 Ob 214/12z, 17.12.2012
- Keine Beschwer durch Einverleibung im laufenden Rang, wenn keine nachteilige Rangverschiebung bewirkt wird, oder bei vor Rekurs erreichter Einverleibung aufgrund neuen Antrags ohne Rangverschiebung; hier: Eigentumsrecht.OGH 5 Ob 225/11s, 14.02.2012
- Hier: Keine Beschwer durch die Einverleibung eines Pfandrechts nur im laufenden statt im angemerkten Rang, wenn es dadurch zu keiner Rangverschiebung kam.OGH 5 Ob 170/10a, 23.09.2010
- War die Antragstellerin, für die bereits ein Sachwalter zu ihrer Vertretung vor Gerichten bestellt war, bei Einbringung des Grundbuchsgesuchs nicht durch ihren Sachwalter vertreten und auch der einschreitende Notar nicht von diesem bevollmächtigt, dann folgen daraus Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sowie die Rekurslegitimation der Antragstellerin trotz „antragsgemäßer Bewilligung" des Grundbuchsgesuchs durch das Erstgericht.OGH 5 Ob 206/08t, 21.10.2008
- Hier: Keine formelle Beschwer, wenn das Grundbuchsgesuch antragsgemäß bewilligt wurde.OGH 5 Ob 119/08y, 03.06.2008
- Diese Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt unter anderem dann, wenn die begehrte Grundbuchseintragung bereits erreicht wurde.OGH 5 Ob 40/93, 25.05.1993
- Die Beschwer muss zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen.OGH 5 Ob 30/80, 31.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006491 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 34.
- OGH 5 Ob 132/23g, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 136/23w, 24.08.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 206/22p, 07.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 123/21f, 10.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 217/18z, 20.03.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 222/18k, 13.12.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 132/17y, 23.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 165/17a, 26.09.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 123/16y, 29.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 5Ob164/16b (5Ob167/16v), 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 122
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