Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 3/23g
Worum es ging: Bekomme ich Geld, wenn die Behörde falsch entschieden hat?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 02.06.2022, 33 Cg 46/21h-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 14.11.2022, 14 R 149/22t-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Geschäftszahl
1Ob3/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. P*, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.105,05 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. November 2022, GZ 14 R 149/22t-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Juni 2022, GZ 33 Cg 46/21h-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 522,10 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Text
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