Bekomme ich Geld, wenn die Behörde falsch entschieden hat?
günstig für Rechtsträger betrifft Geschädigte, Behörden, Kläger, Bund
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (88 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines LiegenschaftsverkaufsOGH 1 Ob 97/25h, 30.09.2025
- Hier: Veröffentlichung einer Sachverhaltsdarstellung durch anzeigende BehördeOGH 1 Ob 148/24g, 19.11.2024
- Hier: unvertretbares Handeln mangels sachlicher Rechtfertigung für die Nichtzulassung eines Bediensteten zu einer Ausbildung.OGH 1 Ob 148/23f, 20.09.2023
- Hier: Unvertretbare Annahme eines unbedenklichen Testaments. Unterlassene Verständigung der gesetzlichen Erben.OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023
- Hier: Bestellung eines VerfahrenshilfeverteidigersOGH 1 Ob 3/23g, 27.01.2023
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- Hier: Zur Rechtsansicht betreffend § 98a Abs 1 und Abs 3 KFG idF BGBl I 2017/9.OGH 1 Ob 243/22z, 20.12.2022
- Hier zur Frage, ob die Verneinung der Parteistellung im Bauverfahren aufgrund der Betroffenheit der Grundstücke durch mögliche Immissionen von Gerüchen und Luftschadstoffen unvertretbar war bzw ob die Beurteilung als vertretbar im angefochtenen Urteil eine klare Fehlbeurteilung darstellt.OGH 1 Ob 131/20a, 23.07.2020
- Hier: Die richtige Auslegung der Vorschriften Punkt 6. Anhang VII der VO (EG) 562/2006 (Schengener Grenzkodex)OGH 1 Ob 184/18t, 21.11.2018
- Ganz allgemein begründet nur eine unvertretbare Rechtsanwendung Amtshaftungsansprüche.OGH 1 Ob 239/17d, 29.05.2018
- Hier: Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO).OGH 1 Ob 105/17y, 28.06.2017
- Hier: Keine zu korrigierende grobe Verkennung der Rechtslage, weil bis zum Zeitpunkt der argumentierbaren anderslautenden Rechtsansicht der zuständigen Beamtin höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht vorlag.OGH 1 Ob 105/15w, 08.07.2015
- Eine vertretbare Auffassung stellt auch kein leichtes Verschulden bzw Versehen dar.OGH 1 Ob 105/15w, 08.07.2015
- Hier: Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, und zwar des „wichtigen dienstlichen Interesses“ iSd § 38 Abs 2 BDG.OGH 1 Ob 213/11x, 24.11.2011
- Hier: Anwendung der „Chargenvermutung“ gemäß Art 14 Abs 6 EG‑BasisVO und des „Abstellungsauftrags“ gemäß § 39 Abs 2 LMSVG einerseits sowie Bewertung der Gesundheitsschädlichkeit iSd Art 14 Abs 2 lit a EG‑BasisVO und des Österreichischen Lebensmittelhandbuchs andererseits durch die Lebensmittelaufsicht.OGH 1 Ob 86/10v, 06.07.2010
- Das gilt sowohl für das Amtshaftungsrecht als auch in anderen Bereichen, in denen durch bindende Aussprüche eines Entscheidungsorgans in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird.OGH 1 Ob 86/09t, 26.05.2009
- Geht es um die (unrichtige) Beurteilung von Rechtsfragen, ist Verschulden grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt.OGH 1 Ob 86/09t, 26.05.2009
- Die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung begründet noch keine Schadenersatzpflicht. Vielmehr ist auch ein Verschulden des Entscheidungsorgans erforderlich.OGH 1 Ob 86/09t, 26.05.2009
- Vertretbarkeit ist bei Abweichen von einer klaren Rechtslage oder der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - ohne Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Argumenten - zu verneinen.OGH 1 Ob 44/09s, 31.03.2009
- Sind Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts und steht zudem keine höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung, kommt es allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann.OGH 1 Ob 10/07p, 05.06.2007
- Es soll nicht jede Rechtsansicht oder Beweiswürdigung, die von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde, schon als rechtswidrig und schuldhaft gelten; die Rechtsanwendung soll vielmehr lebendig erhalten und daher der Rechtsauslegung nicht allzu strenge Fesseln angelegt werden.OGH 1 Ob 10/07p, 05.06.2007
- Hier: Die von den Organen des beklagten Rechtsträgers anzuwendende Vorschrift des § 14 Abs 15 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG) wurde erst kurz vorher erlassen.OGH 1 Ob 62/02b, 30.04.2002
- Die Frage, ob eine Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden kann, ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen. Im Allgemeinen ist daher die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung im angefochtenen Urteil vor.OGH 1 Ob 148/01y, 26.06.2001
- Nach stRspr ist im Amtshaftungsprozess nicht, wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder stRspr, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein.OGH 1 Ob 98/00v, 06.10.2000
- Anders als im Rechtsmittelverfahren ist nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit bejaht wird - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte.OGH 1 Ob 60/98z, 29.09.1998
- Nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten schießt auch schon das erst amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit bejaht wird - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte.OGH 1 Ob 373/97b, 28.04.1998
- Nicht jede objektiv unrichtige Entscheidung begründet einen Amtshaftungsanspruch.OGH 1 Ob 18/95, 27.07.1995
- Gerade dort, wo dem entscheidenden Organ ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, liegt Unvertretbarkeit seiner Entscheidung nicht schon dann vor, wenn eine neue Prüfung des Ermessensspielraumes zu einer anderen Entscheidung führte.OGH 1 Ob 20/92, 20.05.1992
- Im Amtshaftungsprozess ist nicht etwa wie im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig ist, sondern ob sie auf vertretbarer Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung beruht.OGH 1 Ob 14/92, 24.04.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049955 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 88.
- OGH 1 Ob 73/26f, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 58/26v, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 45/26p, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 55/26h, 24.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 143/25y, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 197/25x, 18.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 97/25h, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 68/25v, 31.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 175/24b, 19.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 148/24g, 19.11.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Ca; AHG §1 Cb
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