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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.04.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 6/23z

Worum es ging: Darf ein neuer Betriebsrat gewählt werden, solange die Wahl angefochten ist?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verliert ein Betriebsrat durch ein Urteil seine Handlungsfähigkeit, darf während des laufenden Rechtsmittelverfahrens nur der alte Betriebsrat die Neuwahl einleiten. Wird darüber hinweggegangen, obwohl auf die Gesetzwidrigkeit hingewiesen wurde, widerspricht die Wahl den elementarsten Grundsätzen einer Wahl. Sie ist dann nichtig.

Besteht bereits ein Betriebsrat, der von allen Beschäftigten am Standort und für alle gewählt wurde, kann daneben kein eigener Betriebsrat für die Arbeiter gewählt werden. Das gilt auch dann, wenn die bestehende Betriebsratswahl gerade angefochten wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 61 ZPO § 526

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.115 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.2023

Geschäftszahl

8ObA6/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M* P*, vertreten durch Hiebler Grebenjak Posch Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei L*, vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, wegen Unterlassung (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2023, GZ 6 Ra 72/22p-12.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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