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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 28/23h

Worum es ging: Bekomme ich Geld für Ärger und Aufregung nach einem Schaden?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Gesundheitsverletzung ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge, etwa ein Schock durch eine massive Einwirkung auf die Psyche. Eine seelische Einwirkung, die bloß Ihr Wohlbefinden beeinträchtigt, genügt dafür nicht. Bloße Verärgerung oder Aufregung über einen eingetretenen Schaden reicht daher für einen Anspruch nicht aus.

Als Verletzung gilt jede Beeinträchtigung Ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Äußerlich sichtbare Spuren sind nicht nötig. Schon das Zufügen von Schmerzen ist eine Körperverletzung, auch wenn der Körper keine bleibenden Veränderungen erleidet.

Auch für seelische Schmerzen, die Folge einer körperlichen Schädigung sind, steht Ihnen Schmerzengeld zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

62 Absätze, 27.081 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

1Ob28/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* S.L., *, Spanien, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 103.826,95 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Dezember 2022, GZ 14 R 163/22a-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Juni 2022, GZ 33 Cg 32/21z-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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