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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.09.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 136/23p

Worum es ging: Zählt es, wenn sich nach dem Beschluss etwas geändert hat?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ändert sich die Lage nach der Entscheidung des ersten Gerichts, muss auch das Rechtsmittelgericht und selbst der Oberste Gerichtshof das berücksichtigen, wenn es das Wohl des betroffenen Kindes erfordert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 211 AußStrG § 107

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.635 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Geschäftszahl

4Ob136/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder J*, geboren * 2014, und C*, geboren * 2015, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern V* und G*, beide *, vertreten durch Mag. Rainer Mauritz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2023, GZ 43 R 253/23h-44, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 2. Mai 2023, GZ 1 Ps 34/23m-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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