Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 136/23p
Worum es ging: Zählt es, wenn sich nach dem Beschluss etwas geändert hat?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ändert sich die Lage nach der Entscheidung des ersten Gerichts, muss auch das Rechtsmittelgericht und selbst der Oberste Gerichtshof das berücksichtigen, wenn es das Wohl des betroffenen Kindes erfordert.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Meidling, 02.05.2023, 1 Ps 34/23m-37
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.06.2023, 43 R 253/23h-44
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.09.2023
Geschäftszahl
4Ob136/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder J*, geboren * 2014, und C*, geboren * 2015, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern V* und G*, beide *, vertreten durch Mag. Rainer Mauritz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2023, GZ 43 R 253/23h-44, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 2. Mai 2023, GZ 1 Ps 34/23m-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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