Zählt es, wenn sich nach dem Beschluss etwas geändert hat?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Väter, Mütter, Jugendamt
Ändert sich die Lage nach der Entscheidung des ersten Gerichts, muss auch das Rechtsmittelgericht und selbst der Oberste Gerichtshof das berücksichtigen, wenn es das Wohl des betroffenen Kindes erfordert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (74 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind von der Rechtsmittelinstanz (auch vom OGH) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert (vgl 6 Ob 55/61).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Obsorgeübertragung gemäß § 181 ABGB nach Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen der Interimskompetenz.OGH 5 Ob 154/23t, 19.10.2023
- Hier: Zurückziehung des dem gesamten Verfahren zugrundeliegenden Antrags, wodurch auch die vorläufige Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 211 ABGB und letztlich die Verbringung der Kinder in das Krisenzentrum hinfällig wird.OGH 4 Ob 136/23p, 12.09.2023
- Hier: Bloße Behauptungen eines Sachverhalts sind nicht zu berücksichtigen.OGH 4 Ob 68/20h, 05.06.2020
- Hier: Infolge der Möglichkeit, einer Durchsetzung der Rückgabeanordnung entgegenzutreten, ist eine Kindeswohlgefährdung nicht zu befürchten.OGH 6 Ob 10/17i, 30.01.2017
- Das Gericht zweiter Instanz hätte daher das nach Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses eingelangte und im Akt erliegende psychiatrisch‑neurologische Gutachten in die Prüfung, ob ein ausreichendes Tatsachensubstrat vorliegt, das die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigt, in seine Erwägungen einbeziehen müssen.OGH 3 Ob 205/14i, 19.11.2014
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Allein das neue Vorbringen im Rechtsmittel macht die betreffende Behauptung (hier: die Mutter sei wieder schwanger) nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage.OGH 7 Ob 183/12f, 14.11.2012
- Hier: Obsorgeverfahren.OGH 3 Ob 41/12v, 15.05.2012
- Hier: Sachwalterschaftsverfahren.OGH 3 Ob 68/10m, 30.06.2010
- Das Neuerungsverbot ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls nur insofern durchbrochen, als der Oberste Gerichtshof nur solche nach der Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetretene Entwicklungen berücksichtigen muss, die aktenkundig sind und die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern.OGH 2 Ob 130/08v, 26.06.2008
- Hier: Voraussetzungen des § 49 Abs 3 AußStrG verneint.OGH 8 Ob 59/07w, 27.06.2007
- Nicht jeder finanzielle Nachteil rechtfertigt bereits die Berücksichtigung von Neuerungen.OGH 8 Ob 59/07w, 27.06.2007
- Hier: Ein solcher Nachteil - der sowohl gegenüber dem Rechtsschutzwerber als auch den übrigen Parteien zu berücksichtigen wäre - ist mit der Umbestellung des Sachwalters jedenfalls verbunden.OGH 3 Ob 250/06w, 21.12.2006
- Diese Rechtsprechung ist im Geltungsbereich des neuen AußStrG aufrecht zu erhalten, erlaubt doch § 49 Abs 3 AußStrG nunmehr ausdrücklich, das Vorbringen von zur Zeit des Beschlusses noch nicht vorhandenen Tatsachen; diese sind allerdings nur so weit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können. Einen solchen wesentlichen Nachteil wird man jedenfalls schon dann bejahen müssen, wenn eine Gefahr für Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene besteht.OGH 3 Ob 111/06d, 13.09.2006
- Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen.OGH 6 Ob 148/05s, 03.11.2005
- Hier: Entscheidung über einen Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen.OGH 3 Ob 210/05m, 20.10.2005
- Hier: Lediglich gegenüber dem Gericht abgegebenes und danach im Rechtsmittelverfahren widerrufenes Einverständnis der Mutter zur Unterhaltsherabsetzung, welches dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist.OGH 2 Ob 84/03x, 08.05.2003
- Durch die Behauptung, nachträglich habe sich die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Tatsachengrundlage geändert, wird jedoch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht aufgezeigt.OGH 9 ObA 18/03t, 19.03.2003
- Vermeidung kurzfristiger Pflegeplatzwechsel (hier jedoch nicht vorliegend).OGH 1 Ob 74/01s, 27.03.2001
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind.OGH 10 Ob 25/00z, 15.02.2000
- Insoweit gilt keinerlei Neuerungsverbot.OGH 4 Ob 2288/96s, 15.10.1996
- Die auch bei der Regelung des Verkehrsrechtes vorgeschriebene Berücksichtigung des Kindeswohls (§ 178a leg cit) erfordert es , dass der Oberste Gerichtshof bei der Erledigung eines Revisionsrekurses alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen berücksichtigt.OGH 10 Ob 514/94, 11.05.1994
- Hier: Ordentlicher Revisionsrekurs bezüglich der Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe durch Entfernung des Kindes aus der väterlichen Obhut.OGH 3 Ob 611/83, 16.11.1983
- Vermeidung kurzfristiger Pflegeplatzwechsel.OGH 7 Ob 111/75, 19.06.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006893 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 74.
- OGH 1 Ob 67/26y, 27.05.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 41/25y, 09.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 154/23t, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 136/23p, 12.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 77/23s, 29.08.2023
- OGH 3 Ob 89/23v, 19.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 107/22h, 24.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 106/20d, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 32/16b, 28.06.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 10 · Anbringen
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