OGH 10 Ob 24/24p
Worum es ging: Wer entscheidet, wenn zwei Gerichte sich nicht zuständig fühlen?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn zwei Gerichte über die Zuständigkeit streiten, muss das Ersuchen um Entscheidung an das übergeordnete Gericht vom Richter ausgehen. Der Rechtspfleger darf das nicht selbst erledigen, weil Berichte an vorgesetzte Stellen dem Richter vorbehalten sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.01.2024, 43 R 459/23b-18
Entscheidungstext
26 Absätze, 3.847 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Geschäftszahl
10Ob24/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4 bis 9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2024, GZ 43 R 459/23b-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Juli 2023, GZ 83 Pu 104/23y-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden neuerlich dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Unterhaltsschuldner C* zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen, zuzustellen und die Akten nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Ablauf der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
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