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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 36/24w

Worum es ging: Für welche Unternehmen gilt diese Sonderregel?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Verweis in dieser Bestimmung meint nicht die im Gesetz namentlich genannten Unternehmen selbst. Gemeint sind deren Rechtsnachfolger sowie jene Unternehmen, die aus einer dieser Gesellschaften durch eine gesellschaftsrechtliche Umgestaltung hervorgegangen sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 6

Entscheidungstext

50 Absätze, 14.703 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Geschäftszahl

9ObA36/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Gahleitner Rechtsanwältin GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.565,75 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2024, GZ 10 Ra 108/23k-21, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. Mai 2023, GZ 7 Cga 95/22y-15, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 453,17 EUR (darin enthalten 75,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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