Für welche Unternehmen gilt diese Sonderregel?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Beamte
Der Verweis in dieser Bestimmung meint nicht die im Gesetz namentlich genannten Unternehmen selbst. Gemeint sind deren Rechtsnachfolger sowie jene Unternehmen, die aus einer dieser Gesellschaften durch eine gesellschaftsrechtliche Umgestaltung hervorgegangen sind.
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Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 19.09.2024 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2024)
Der Verweis in § 19 Abs 3 PTSG bezieht sich nicht auf die in § 17 Abs 1a PTSG namentlich genannten Unternehmen, sondern auf Rechtsnachfolger dieser Unternehmen oder auf durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen Unternehmen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134915 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 36/24w, 19.09.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
PTSG §19 Abs3; PTSG §17 Abs1a
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