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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.10.2024

OGH 9 ObA 57/24h

Worum es ging: Was gilt, wenn meine Urteilsausfertigung vom Original abweicht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weicht die Ausfertigung eines gerichtlichen Urteils oder Beschlusses vom Original ab, wird die Ausfertigung berichtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abweichung für Sie erkennbar war.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a

Entscheidungstext

19 Absätze, 1.380 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.10.2024

Geschäftszahl

9ObA57/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Katharina Hausmann, Rechtsanwältin in Berndorf, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen 10.420,99 EUR brutto sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die den Parteien im ERV übermittelten Ausfertigungen des Beschlusses vom 19. September 2024 werden dahin berichtigt, dass sie der Urschrift angeglichen werden und wie die beigeschlossenen Ausfertigungen lauten.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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