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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 104/24h

Worum es ging: Welches Recht gilt für rückständigen Unterhalt aus früheren Jahren?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Lebt der Zahlungspflichtige gewöhnlich in einem anderen Staat, kommt es für das anwendbare Recht auf den Zeitpunkt an, in dem das Verfahren eingeleitet wurde. Für Unterhalt, der schon früher fällig war, gilt das nicht: Dafür zählt jenes Recht, das die Beziehung damals geregelt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 101

Entscheidungstext

54 Absätze, 14.089 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob104/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj *, geboren * 2010, über den Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterhalts, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. April 2024, GZ 45 R 7/24y-144, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 8. November 2023, GZ 7 Pu 152/13z-138, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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