Welches Recht gilt für rückständigen Unterhalt aus früheren Jahren?
betrifft Kind, Vater, Mutter, Unterhaltspflichtiger
Lebt der Zahlungspflichtige gewöhnlich in einem anderen Staat, kommt es für das anwendbare Recht auf den Zeitpunkt an, in dem das Verfahren eingeleitet wurde. Für Unterhalt, der schon früher fällig war, gilt das nicht: Dafür zählt jenes Recht, das die Beziehung damals geregelt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 20.07.2026 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2019)
Für die Anknüpfung an das Unterhaltsstatut am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen nach Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, also auf die Verfahrenseinleitung, an. Für rückständigen Unterhalt gilt Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 hingegen nicht; maßgeblich ist dann vielmehr jenes Unterhaltsstatut, welches zu dieser Zeit (jeweils) die Unterhaltsbeziehung zwischen den Parteien regelte. Erst mit der Anrufung des Gerichts im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen kommt es nach Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 zur Anwendung dessen materiellen Unterhaltsrechts.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132584 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 3 Ob 75/26i, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 110/24b, 26.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 104/24h, 22.10.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
HUP 2007 Art4 Abs3
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