OGH 1 Nc 35/24y
Worum es ging: Gilt der Gerichtswechsel auch für meinen Antrag auf Verfahrenshilfe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wollen Sie den Staat wegen eines Fehlers von Gericht oder Behörde klagen und beantragen Sie zunächst Verfahrenshilfe, gilt schon dafür die Regel über die Bestimmung eines anderen Gerichts. Auch über diesen Antrag entscheidet also nicht das betroffene Gericht selbst.
Entscheidungstext
20 Absätze, 1.709 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.11.2024
Geschäftszahl
1Nc35/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 97/24i anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers R*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).