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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2025 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 19/25d

Worum es ging: Reicht es, das Urteil einfach als falsch zu bezeichnen?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie ein Urteil bekämpfen, müssen Sie begründen, warum die rechtliche Beurteilung falsch ist. Die bloße Erklärung, die Ansicht des Gerichts sei völlig unrichtig, genügt nicht. Ein so begründetes Rechtsmittel wird inhaltlich nicht behandelt.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 870 ABGB § 871 ZPO § 50 ZPO § 502

Entscheidungstext

40 Absätze, 10.571 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

10Ob19/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 5.100 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2024, GZ 1 R 255/24f-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 31. Mai 2024, GZ 15 C 939/23d-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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