Zum Inhalt springen

Reicht es, das Urteil einfach als falsch zu bezeichnen?

betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Wenn Sie ein Urteil bekämpfen, müssen Sie begründen, warum die rechtliche Beurteilung falsch ist. Die bloße Erklärung, die Ansicht des Gerichts sei völlig unrichtig, genügt nicht. Ein so begründetes Rechtsmittel wird inhaltlich nicht behandelt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Die Rechtsrüge ist nicht gehörig ausgeführt, wenn die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils als "völlig unrichtig" bezeichnet wird, denn es handelt sich nur um eine begründungslos gebliebene Ablehnung der Richtigkeit von rechtlichen Schlussfolgerungen in dem angefochtenen Urteil.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041719 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 23.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Bloße Behauptung als Rechtsrüge
Verfahrensrecht · Gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge
Verfahrensrecht · Begründung der Rechtsrüge
Verfahrensrecht · Anforderungen an die Beweisrüge
Verfahrensrecht · Anforderungen an eine Beweisrüge