Genügt es zu sagen, das Urteil sei rechtlich unrichtig?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 17.09.2026 (114 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Hat es der Revisionswerber unterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, nicht gesetzmäßig ausgeführt (ZBl 1824/279).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fehlende Begründung für die (dem bisherigen Vorbringen widersprechende) Behauptung der Anwendbarkeit materiellen deutschen Rechts.OGH 4 Ob 187/25s, 27.04.2026
- Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass die Details zur Aliquotierung nach § 789 Abs 2 ABGB und dem Verhältnis zu § 791 Abs 1 ABGB in der Literatur unterschiedlich behandelt werden und der Oberste Gerichtshof zu entscheiden haben werde, ob § 789 Abs 2 ABGB teleologisch zu reduzieren sei, stellt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge dar.OGH 2 Ob 143/25f, 18.09.2025
- Hier: Keine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanzen, weshalb die den Erbantrittserklärungen zu Grunde liegenden Testamente, die lediglich Legate zu Gunsten des vorverstorbenen Vaters der Antragsteller enthalten, keinesfalls zu einer Einantwortung zu ihren Gunsten führen könnten.OGH 2 Ob 3/25t, 25.03.2025
- Die bloße Behauptung, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts völlig unrichtig sei, stellt keine gehörige Ausführung der Rechtsrüge dar.OGH 1 Ob 170/24t, 19.12.2024
- Hier: Keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Anrechnung des dem Kläger als Untervermächtnis ausgesetzten Wohnrechts an einem Bauernhof.OGH 2 Ob 195/24a, 12.12.2024
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Soweit die Revision unrichtig behauptet, das Berufungsgericht habe sich mit der Anwendbarkeit des FAGG nicht auseinandergesetzt, übergeht sie die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, denen die Revision argumentativ nichts entgegensetzt.OGH 2 Ob 190/24s, 19.11.2024
- Hier: Klauselentscheidung, wobei die Revisionswerberin schon in der Berufung und auch in der Revision bloß die Rechtsansicht des Erstgerichts bestritt, ohne dies substantiell zu begründen.OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024
- Hier: Bloßer Hinweis auf allgemeine Grundsätze der Rechtsprechung zur Erstreckung objektiv-rechtlicher Schutzwirkungen aus einem Vertrag über die Beauftragung eines Sachverständigen auf Dritte, ohne darzulegen, inwieweit im konkreten Fall die Beurteilung zum Nichtvorliegen eines Vertrauenstatbestands unrichtig sein sollte.OGH 10 Ob 34/21d, 14.12.2021
- Hier: Nur punktuelle Auseinandersetzung mit der Argumentation des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“.OGH 8 Ob 59/20i, 18.12.2020
- Hier: Rekurs gegen Beschluss des Rekursgerichts.OGH 3 Ob 99/18g, 23.05.2018
- Hier: Klausel 9 und 10.OGH 7 Ob 217/16m, 26.04.2017
- Hier: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren.OGH 5 Ob 172/10w, 29.03.2011
- Hier: Der vorliegende Revisionsrekurs kommt einer Rechtsrüge bloß mit „Leerformeln" oder bloß pauschal und daher in der Sache begründungslos sehr nahe und führt die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig iSd § 65 Abs 3 Z 4 AußStrG aus.OGH 3 Ob 101/07k, 23.10.2007
- Hier: § 502 Abs 1 ZPO.OGH 10 Ob 30/04s, 21.06.2004
- Hier: § 503 Z 2 und 3 ZPOOGH 5 Ob 716/81, 07.12.1982
- Hier: Nicht gehörige Ausführung der Rechtsrüge hinsichtlich einer von mehreren Anspruchsgrundlagen.OGH 5 Ob 654/82, 13.07.1982
- Dies hat zur Folge, dass es dem OGH verwehrt ist, auf die Rechtsrüge einzugehen.OGH 6 Ob 535/81, 27.08.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043605 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 114.
- OGH 7 Ob 143/26v, 17.09.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 24/26s, 25.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 100/25m, 30.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 93/25z, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 168/25x, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 143/25y, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 64/25k, 18.12.2025
- OGH 3 Ob 181/25a, 26.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 77/25g, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 93/25w, 11.11.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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